Teil Ihres Teams

Wir verstehen uns als Teil Ihres Teams. Wir helfen Ihnen bei Ihrer unternehmerischen Entscheidung, mit einer klaren rechtlichen Einschätzung und Empfehlung. 

Unser Ziel: Sie bei der Erreichung Ihrer Ziele effektiv zu unterstützen.

Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

Aus der Praxis

Beratungsfelder

Wir beraten Sie zu allen Fragen, die die Gestaltung, Kennzeichnung, den Marktzutritt und Vertrieb, die Werbung für und den Schutz Ihrer Produkte betreffen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Marken-, Wettbewerbs- und Lebensmittelrecht sowie auf dem Recht der Gesundheits- und der Schönheitsprodukte.

Aktuelles

Wir haben in einem Rechtsstreit über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke Klage zum EuG auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO erhoben. Hintergrund ist, dass das Verfahren auch nach der Insolvenz des Gegners und der Niederlegung der Vertretung durch die vertretenden Anwälte fortgeführt wurde.

Markenrechtliche Verfahren vor dem EUIPO können lange dauern. Manchmal dauern sie so lange, dass der Gegner in der Zwischenzeit insolvent wird oder seine Gesellschaft liquidiert wird. Was passiert mit einem Widerspruch, einer Beschwerde oder sogar einer Klage gegen das EUIPO vor dem Europäischen Gericht, wenn der Vertreter der Gegenseite die Vertretung niedergelegt hat und – z.B. nach deutschem Recht – ein Insolvenzverwalter bestellt ist, der sich aber nicht dazu äußert, ob er das Verfahren fortführt oder nicht?

Was passiert mit dem Verfahren, wenn der Antragsteller im Löschungsverfahren oder der Widersprechende im Widerspruchsverfahren insolvent ist und der Insolvenzverwalter keinerlei Anstalten macht, das Verfahren fortzuführen? Ist die Löschungsantragstellerin überhaupt noch Partei im Verfahren, wenn der Insolvenzverwalter sich nicht für eine Fortführung (aber auch nicht dagegen) entscheidet? Hat der Löschungsantrag weiter Bestand? Ist es rechtsfehlerhaft, wenn das EUIPO das Verfahren, obwohl die antragstellende Partei gar nicht mehr vertreten ist, und obwohl der Insolvenzverwalter sich zur Fortführung bzw. Aufnahme des Verfahrens nicht geäußert hat? Ist es rechtsfehlerhaft, wenn das Verfahren nach der Zurückweisung durch das EuG beim EUIPO fortgeführt wird, ohne dass der Insolvenzverwalter überhaupt Gelegenheit hatte, sich im Verfahren zu äußern?

Wir sind gespannt, wie das EuG diese Frage(n) bewertet (Aktenzeichen T-524/24).

Seit 26. April 2019 gilt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943. Vormals waren in Deutschland Geschäftsgeheimnisse und deren Schutz nicht zentral in einem Gesetz geregelt, sondern in Einzelvorschriften, wie beispielsweise im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Strafrecht und Arbeitsrecht.

Geschäftsgeheimnisse sind ein wichtiges Gut für jeden Unternehmer. Um sich erfolgreich am Markt zu positionieren, um sich von Konkurrenten abzuheben. Aber auch um sicherzustellen, die Geschäftsgeheimnisse nicht wieder zu verlieren, beispielsweise bei einem Wechsel der Mitarbeiter. Aber wie schütze ich meine Geschäftsgeheimnisse, welchen Maßnahmen sind rechtlich erforderlich und angemessen? Diese Frage beschäftigt die Praxis zunehmend.

Marie-Christine Seiler hielt am 08. Februar 2024 einen Vortrag über die rechtlichen Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Mit Blick auf die Vorgaben des deutschen Gesetzgebers und besonders die Beurteilungen durch die deutschen Gerichte, die sich vermehrt damit beschäftigen. Besonderes Augenmerk lag auf der Zusammenstellung von praktischen Tipps für Inhaber von Geschäftsgeheimnissen: Was ist (mindestens) zu tun, damit ein Geschäftsgeheimnis als solches angesehen und auch bleibt, und nicht ungewollt offenbart wird? Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir gerne beratend zur Verfügung.

Das OLG München hatte auf Antrag von Merx Pütz Rechtsanwälte mit Urteil vom 15.12.2022, Az.: 29 U 386/21, das landgerichtliche Verbot bestätigt, ein Nahrungsergänzungsmittel aus verschiedenen Stämmen von Bifidobakterien und Lactobacillen mit der krankheitsbezogenen Angabe „zu jedem Antibiotikum“ und der irreführenden Angabe „wissenschaftlich geprüft“ zu bewerben. Nachdem die Revision gegen das Urteil zurückgenommen wurde, ist es nun rechtskräftig.

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